Rechtsanwältin Christine Frey ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein Rechtsanwältin Christine Frey ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins Fortbildungsbescheinigung des DAV

Nutzungsausfallentschädigung auch bei (hochwertigem) Fahrrad?

Das Landgericht Lübeck hat mit seiner Entscheidung vom 08.07.2011 - Az. 1 S 16/11 die Frage mit JA beantwortet.

Im vorliegenden Fall nutze der Kläger sein hochwertiges Fahrrad täglich, um zur Arbeit zu fahren.
Dabei wurde dieses bei einem Verkehrsunfall stark beschädigt und erlitt einen „Totalschaden".
Der Kläger machte u.a. Nutzungsausfallentschädigung geltend.

Ob eine Nutzungsausfallentschädigung bei der Beschädigung von einem Fahrrad verlangt werden kann, ist umstritten. Die Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung ist zunächst für die Fälle der entgangenen Nutzungsmöglichkeit bei einem Auto entwickelt worden. Voraussetzung für eine Entschädigung ist das Bestehen eines Nutzungswillens und einer tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit. Diese Rechtsprechung, ist durch den Bundesgerichtshof auf weitere
Gebrauchsgegenstände ausgedehnt worden. Sofern also der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - auf die ständige Verfügbarkeit seines Fahrrades für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung
angewiesen ist, kann dieser grundsätzlich auch eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Denn derjenige, der für die tägliche Fahrt zur Arbeit ein Fahrrad nutzt, darf nicht schlechter gestellt werden, als derjenige, welcher sich eines Pkws bedient.

In dem zugrunde liegenden Fall waren die Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung,
d.h. das Bestehen eines Nutzungswillens und einer tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt. An der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit fehlt es aber beispielsweise, wenn sich der Geschädigte für diese Zeit im Urlaub befindet.

Sofern der Geschädigte über weitere Räder verfügt, welche sich - im Gegensatz zum beschädigten Rad - nicht in einem verkehrssicheren Zustand befinden, kann diesem der Entschädigungsanspruch nicht versagt werden. Unter Zugrundelegung der für PKW entwickelten Rechtsprechung, wonach ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht besteht, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist, kommt es darauf an, ob eines der weiteren Fahrräder des Geschädigten einen zumutbaren Ersatz für das beschädigte Fahrrad darstellt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Räder gerade nicht verkehrssicher ausgestattet sind.

Auch die Umrüstung eines der Räder in einen verkehrssicheren Zustand war nach Ansicht des Landgerichtes, im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht des Klägers, nicht erforderlich.
Begründet wurde dies damit, dass die Kosten bei einer fachgerechten Umrüstung nicht zu einer
maßgeblichen Schadensreduzierung - im Vergleich zur Höhe der Nutzungsausfallentschädigung -geführt hätten.
Da eine Tabelle o.ä. für die Berechnung eines Nutzungsausfallschadens bei Fahrrädern nicht
existiert, wurde in der vorliegenden Gerichtsentscheidung ausnahmsweise als Grundlage für eine
Schätzung die Mietkosten für ein vergleichbares Fahrrad herangezogen, welche allerdings um den
geschätzten Gewinn des Vermieters in Höhe von 40% zu kürzen waren.

Auch bei dieser Gerichtsentscheidung zeigt sich mal wieder, dass es ratsamer ist, bei einem Verkehrsunfall einen Anwalt aufzusuchen.

Dieser berät sie zudem, welche weiteren Schadenersatzansprüche Ihnen möglicherweise zustehen. So können Sie beispielsweise folgende Positionen geltend machen:
  • Reparaturkosten / Wiederbeschaffungsaufwand bei Totalschaden
  • Sachverständigenkosten / Kostenvoranschlag
  • Arzt- und Heilbehandlungskosten
  • Schmerzensgeld
  • ggf. Haushaltsführungsschaden
  • Erwerbs- und Verdienstausfallschaden
  • Auslagenpauschale
  • Kosten für andere beschädigte Gegenstände (Brille, Kleidung etc.)

Das könnte Sie auch interessieren:
Design & Umsetzung: Internetagentur Berlin | celdro media