Rechtsanwältin Christine Frey ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein Rechtsanwältin Christine Frey ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins Fortbildungsbescheinigung des DAV

Erstberatung

Die Erstberatung besteht regelmäßig aus einem Gespräch auf der Grundlage des Vortrages des Mandanten und den von Ihnen vorgelegten Unterlagen.

Der Gesetzgeber legt bezüglich der Vergütung den Abschluss einer Gebührenvereinbarung nahe. Bei der Beratung von Verbrauchern dürfen maximal 190,00 € zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt werden.
Je nach Sachverhalt / Dauer der Beratung entstehen Ihnen, als Verbraucher, für eine Erstberatung bei mir Kosten zwischen 70,00 € und 190,00 € zzgl. MwSt.

Ist auch eine telefonische Beratung oder per E-Mail möglich?

Ja. Vorab bespreche ich mit Ihnen den Sachverhalt am Telefon und die voraussichtlich anfallenden Kosten. Sollte für die Beratung die Durchsicht von Unterlagen (Vertrag, Schriftverkehr o.ä.) erforderlich sein, so können Sie mir diese per Post, Fax oder E-Mail zukommen lassen.

Sofern Sie eine Beratung wünschen, übersende ich Ihnen eine Rechnung. Unmittelbar nach Zahlungseingang erfolgt dann die Beratung am Telefon oder per Mail.


Sollten Sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Ein Merkblatt über dessen Voraussetzungen finden Sie für Berlin hier. Wird dieser bewilligt, werden die Kosten für eine Beratung und, soweit erforderlich (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG), für die außergerichtliche Vertretung von der Landeskasse übernommen. Der Rechtsanwalt darf zudem von Ihnen eine Schutzgebühr in Höhe von 15,00 € einfordern.

Für Beratungshilfe im Strafrecht und bei Ordnungswidrigkeiten gilt folgendes zu beachten:
  1. Die Beratungshilfe gilt NUR für die Beratung im außergerichtlichen Verfahren (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 2 BerHG). Haben Sie bereits einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift erhalten, befinden Sie sich schon im gerichtlichen Verfahren und Beratungshilfe ist ausgeschlossen!
  2. Im Rahmen der Beratungshilfe ist KEINE Akteneinsicht durch den Anwalt möglich. Eine Beratung kann daher nur aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen erfolgen.
  3. Wegen der fehlenden Akteneinsicht ist eine richtige Einschätzung der Rechtslage / Beweislage sehr schwierig. Ebenso kann die Frage, ob eine Einlassung sinnvoll ist ohne Akte kaum beantwortet werden.

Was bringt dann Beratungshilfe im Strafverfahren / Bußgeldverfahren?

Haben Sie allgemeine Fragen, z.B. zum Ablauf des Verfahren oder mögliche rechtliche Konsequenzen, können diese gerne im Rahmen der Beratungshilfe beantwortet werden.


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