Rechtsanwältin Christine Frey ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein Rechtsanwältin Christine Frey ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins Fortbildungsbescheinigung des DAV

Kostenübernahme durch Dritte

Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, dann stelle ich für Sie gerne eine Deckungsanfrage, übermittle alle notwendigen Informationen und beantworte ggf. bestehende Rückfragen. Sofern eine Deckungszusage erfolgt, rechne dann direkt mit Ihrer Versicherung ab.
Bitte beachten Sie, dass Sie als stets Kostenschuldner der anwaltlichen Dienstleistung sind und nicht Ihre Rechtsschutzversicherung!

Landeskasse

Sollten Sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Wird dieser bewilligt, werden die Kosten für eine Beratung und, soweit erforderlich (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG), für die außergerichtliche Vertretung von der Landeskasse übernommen. Der Rechtsanwalt darf zudem von Ihnen eine Schutzgebühr in Höhe von 15,00 € einfordern.
Für eine gerichtliche Auseinandersetzung kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden. Wird diese gewährt, werden von den Gerichtskosten freigestellt und die Landeskasse übernimmt die Kosten Ihres eigenen Rechtsanwalts für das gerichtliche Verfahren.
Beachten Sie aber, dass die Gebühren des gegnerischen Anwalts - auch bei Gewährung von Prozesskostenhilfe - von Ihnen gezahlt werden müssen, wenn Sie im Rechtsstreit unterliegen.

In Angelegenheiten aus dem Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht werden durch einen Beratungshilfeschein nur die Kosten einer Beratung übernommen. Weitere wichtige Hinweise diesbezüglich finden Sie hier.
PKH gibt es im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht nicht!
Vielmehr besteht dort unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Beiordnung als Pflichtverteidiger. Eine Beiordnung erfolgt z.B. wenn Sie eines Verbrechens beschuldigt werden; Ihnen durch die Verurteilung ein Berufsverbot droht; ein Bewährungswiderruf droht; bei einer Straferwartung von 1 Jahr Freiheitsstrafe oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.
Achtung! Die Kosten des Verteidigers werden bei Gewährung von Pflichtverteidigung zwar von der Staatskasse übernommen, aber im Falle einer Verurteilung vom Verurteilten zurück gefordert!

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